Diese Vereinbarung regelt die Vergütung und die Verfahrensweise zur Umsetzung der Anforderungennach Anlage A "Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden" der"Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Bewertung ärztlicherUntersuchungs- und Behandlungsmethoden gemäß § 135 Abs. 1 SGB V (BUB-Richtlinien)"in der jeweils gültigen Fassung zur "Ambulanten Durchführung der Apheresen alsextrakorporales Hämotherapieverfahren" (Nummer 1).Die ambulante ärztliche Behandlung nach § 1 obliegt den an der vertragsärztlichen Versorgungteilnehmenden Ärzten, die die Qualifikationsvoraussetzungen entsprechend derVereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren nach § 135 Abs. 2 SGB V erfüllen und deneneine entsprechende Genehmigung durch die KV Sachsen erteilt wurde. Diese habenauch die Gewährleistung der zur Behandlung erforderlichen Sach- und Dienstleistungenzu übernehmen.

gültig ab 01.07.2004