Mit Inkrafttreten der Richtlinie über die Verordnung von außerklinischer Intensivpflege (AKI-Richtlinie) am 18. März 2022 erfolgt die Verordnung ab dem 1. Januar 2023 nach neuen Regelungen.

Für die Potentialerhebung und Verordnung bedarf es einer Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung.

Genehmigung zur Potentialerhebung

Die neue AKI-Richtlinie sieht vor, dass in einem Behandlungsplan jeweils die individuellen Therapieziele und -maßnahmen konkretisiert werden. Bei Beatmungspatienten soll regelmäßig beurteilt werden, ob eine vollständige Entwöhnung oder Umstellung auf eine nicht-invasive Beatmung möglich ist. Bei Patienten, bei denen eine Dekanülierung oder Entwöhnung dauerhaft nicht möglich ist, steht die Therapieoptimierung und damit die Verbesserung der Lebensqualität im Vordergrund.

Eine Genehmigung zur Potentialerhebung erhalten
auf Antrag:

  • Fachärzte mit der Zusatzbezeichnung Intensivmedizin oder Fachärzte für Innere Medizin und Pneumologie (ohne weitere Nachweise)

  • Fachärzte für Anästhesiologie mit mindestens sechsmonatiger einschlägiger Tätigkeit in der prolongierten Beatmungsentwöhnung auf einer auf die Beatmungsentwöhnung von langzeitbeatmeten Versicherten spezialisierten Beatmungsentwöhnungs-Einheit

  • Fachärzte für Innere Medizin, Chirurgie, Neurochirurgie, Neurologie oder Kinder- und Jugendmedizin mit mindestens zwölfmonatiger einschlägiger Tätigkeit in der prolongierten Beatmungsentwöhnung auf einer auf die Beatmungsentwöhnung von langzeitbeatmeten Versicherten spezialisierten Beatmungsentwöhnungs-Einheit

  • weitere Fachärzte mit mindestens 18-monatiger einschlägiger Tätigkeit in der prolongierten Beatmungsentwöhnung auf einer auf die Beatmungsentwöhnung von langzeitbeatmeten Versicherten spezialisierten Beatmungsentwöhnungs-Einheit

Für die Erhebung des Potenzials zur Entfernung der Trachealkanüle bei nicht beatmeten Versicherten erhalten auf Antrag auch Fachärzte mit mindestens 18-monatiger einschlägiger Tätigkeit in einer stationären Einheit der neurologisch-neurochirurgischen Frührehabilitation eine Genehmigung.

Genehmigung zur Verordnung von Außerklinischer Intensivpflege

An der außerklinischen Versorgung wirken neben Pflegefachkräften in der Regel mehrere Gesundheitsfachberufe mit, beispielsweise Logopäden, Atmungs-, Ergo- und Physiotherapeuten sowie Hilfsmittelversorger. Die neue AKI-Richtlinie sieht vor, dass verordnende Ärzte die Koordination der medizinischen Behandlung verantworten. Zur Verordnung außerklinischer Intensivpflege berechtigt sind ohne Antrag Fachärzte

  • für Innere Medizin und Pneumologie,

  • für Anästhesiologie,

  • für Neurologie,

  • mit der Zusatzbezeichnung Intensivmedizin,

  • für Kinder- und Jugendmedizin.

Eine Genehmigung zur Verordnung erhalten auf Antrag:

  • Hausärzte, wenn Sie über theoretische und praktische Kompetenzen im Umgang mit Beatmung (nicht-invasiv, invasiv), Tracheostoma, Trachealkanülenmanagement, speziellem Sekretmanagement, zu speziellen Aspekten der Verordnung von Heil- und Hilfsmitteln, Notfallsituationen und Dysphagie verfügen, um bei einem unerwarteten Krankheitsverlauf entsprechend reagieren und die Patienten unter anderem zu pflegerischen und therapeutischen Maßnahmen beraten zu können.

Die Genehmigung wird auch erteilt, wenn der Antragsteller erklärt, sich die genannten erforderlichen Kompetenzen innerhalb von sechs Monaten anzueignen.