Neu: Zweitmeinungsverfahren vor Implantation eines Herzschrittmachers, Defibrillators oder CRT-Aggregats

 

Die Zweitmeinungsrichtlinie wurde um das inzwischen achte Verfahren „Zweitmeinung vor Implantation eines Herzschrittmachers, Defibrillators oder CRT-Aggregats“ ergänzt. Damit haben Patienten zukünftig das Recht, vor diesen Eingriffen unabhängig von der jeweiligen Grunderkrankung eine qualifizierte zweite Meinung einzuholen.

Notfalleingriffe, dringliche Eingriffe oder Eingriffe zum Wechsel von Geräten aufgrund von Batterieermüdung ohne Systemwechsel sind nicht Bestandteil des neuen Zweitmeinungsverfahrens.

Alle Ärzte, die als sog. „Erstmeiner“ die Indikation für die Implantation eines Herzschrittmachers, Defibrillators oder eines CRT-Aggregats stellen, sind verpflichtet, ihre Patienten über das Recht auf eine zweite Meinung vor dem Eingriff aufklären. Für die Erbringung der „Erstmeinung“ kann die GOP 01645 abgerechnet werden, eine Genehmigung der KV Sachsen ist nicht notwendig.

Die Zweitmeinung umfasst die Beratung des Patienten über mögliche Therapie- und Handlungsalternativen, damit dieser eine informierte Entscheidung treffen kann. Sind hierzu weitere ergänzende Untersuchungen notwendig, können diese durchgeführt werden; sie müssen aber medizinisch begründet sein. Die Erbringung der Zweitmeinung wird über die jeweiligen arztgruppenspezifischen Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschalen abgerechnet und ist mit dem Code 88200 H zu kennzeichnen. Die Vergütung erfolgt extrabudgetär.

Um die Zweitmeinung erbringen zu dürfen, ist eine Genehmigung der KV Sachsen notwendig. Antragsberechtigt sind die folgenden Facharztgruppen:

  • Fachärzte für Innere Medizin und Kardiologie      

  • Fachärzte für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Kardiologie

  • achärzte für Herzchirurgie

  • Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit dem Schwerpunkt Kinderkardiologie

  • Fachärzte für Kinder und Jugendmedizin mit dem Schwerpunkt Kinder- und Jugendkardiologie