Zweitmeinungsverfahren
Patienten haben einen rechtlichen Anspruch auf eine Zweitmeinung bei folgenden Eingriffen:
Amputation beim diabetischen Fußsyndrom
Arthroskopien am Schultergelenk
Gallenblasenentfernung (Cholezystektomie)
Gebärmutterentfernung (Hysterektomie)
Herzkatheteruntersuchung und Ablationen (Verödungen) am Herzen
Implantation eines Herzschrittmachers oder eines Defibrillators
Implantation einer Knieendoprothese
Mandeloperationen (Tonsillektomie, Tonsillotomie)
Operationen an der Wirbelsäule
Hüftgelenkersatz
Abrechnungsfähige Leistung
Der indikationsstellende Arzt kann die GOP 01645 zur Aufklärung der Zweitmeinung abrechnen. Es ist keine Genehmigung der KV Sachsen erforderlich.
Der zweitmeinungsgebende Arzt rechnet für die Zweitmeinung in Abhängigkeit von der Arztgruppe die jeweiligen arztgruppenspezifischen Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschalen sowie die GOPen der ggf. notwendig gewordenen Untersuchungsleistungen ab. Hierfür ist eine Genehmigung der KV Sachsen Voraussetzung.
Dies Leistungen sind entsprechend zu kennzeichnen (siehe Informationen zur Abrechnung im Verlauf dieser Seite).
Das Einholen einer Zweitmeinung ist auch im Rahmen einer Videosprechstunde möglich. Erforderlich ist hierfür eine Abrechnungsgenehmigung zur Videosprechstunde
Antragsberechtigung
Innere Medizin und Angiologie
Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie
Innere Medizin mit Zusatzbezeichnung Diabetologie
Allgemeinmedizin mit Zusatzbezeichnung Diabetologie
Gefäßchirurgie
Orthopädie und Unfallchirurgie oder Orthopädie oder Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie
Allgemeinchirurgie
Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie.
Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie
Fachärzte für Orthopädie
Fachärzte für Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie
Innere Medizin und Gastroenterologie
Allgemeinchirurgie
Viszeralchirurgie
Kinder- und Jugendchirurgie
Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatz-Weiterbildung Kinder- und Jugend-Gastroenterologie
Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe
Innere Medizin und Kardiologie
Innere Medizin mit Schwerpunkt Kardiologie
Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Kinder-Kardiologie
Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Kinder- und Jugendkardiologie
Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie
Fachärzte für Orthopädie
Fachärzte für Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie
Fachärzte für Physikalische und Rehabilitative Medizin
Innere Medizin und Kardiologie
Innere Medizin mit Schwerpunkt Kardiologie
Herzchirurgie
Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Kinder-Kardiologie
Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Kinder- und Jugendkardiologie
Orthopäden und Unfallchirurgen
Chirurgen mit Schwerpunkt Unfallchirurgie
Fachärzte für Physikalische und Rehabilitative Medizin
Fachärzte für Hals- Nasen-Ohrenheilkunde
Orthopädie und Unfallchirurgie
Orthopädie
Chirurgie mit Schwerpunktbezeichnung Unfallchirurgie
Neurochirurgie
Physikalische und Rehabilitative Medizin
Neurologie
Allgemeinmedizin, Innere Medizin und Anästhesiologie (jeweils mit der Zusatzbezeichnung „Spezielle Schmerztherapie“)
Voraussetzungen
mindestens fünfjährige ganztägige Tätigkeit (oder vom Umfang her entsprechend in Teilzeit oder in Kombination) im jeweiligen Fachgebiet in einem Bereich der unmittelbaren Patientenversorgung
Erfüllung der geltenden Fortbildungspflicht nach § 95d SGB V (vertragsärztlich tätige Ärzte) oder § 136b Abs. 1 Nr. 1 SGB V (Krankenhausärzte) oder Nachweis einer entsprechenden von der Landesärztekammer anerkannten Zahl an Fortbildungspunkten (Privatärzte)
Befugnis zur Weiterbildung der Landesärztekammer ODER eine akademische Lehrbefugnis
Hinweise
Eine Ermächtigung kann nur zum Zweck der Zweitmeinung nach § 5 Abs. 2, Satz 2 Bundesmantelvertag-Ärzte erteilt werden.
Hierfür muss ein Antrag auf Ermächtigung an den Zulassungsausschuss gestellt werden. Ein entsprechendes Antragsformular kann bei den Ansprechpartnern des jeweils zuständigen Zulassungsausschusses in den Bezirksgeschäftsstellen der KV Sachsen angefordert werden. Die Kontaktdaten finden Sie hier:
www.kvsachsen.de > KV Sachsen > Organisation > Gemeinsame Selbstverwaltung > Zulassungsausschüsse
Auch Ärzte, die bereits im Rahmen einer Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, müssen einen Antrag auf Ermächtigung an den Zulassungsausschuss stellen, wenn sie die Zweitmeinung erbringen und abrechnen möchten.
Grundsätzliche Einschränkungen
Die Durchführung und Abrechnung der beantragten genehmigungspflichtigen Leistung ist erst nach Erteilung der Genehmigung zulässig. Die Genehmigung kann grundsätzlich nicht rückwirkend erteilt werden.
Die Durchführung und Abrechnung genehmigungspflichtiger Leistungen im Rahmen des Zweitmeinungsverfahrens (z.B. Ultraschall) ist nur mit Genehmigung der KV Sachsen zulässig.
Informationen zur Abrechnung von Leistungen im Zweitmeinungsverfahren
Die Leistungen des Zweitmeinungsverfahrens müssen in der Abrechnung gesondert gekennzeichnet werden.
Die Einleitung der Zweitmeinung (GOP 01645) wird je Indikation mit folgender Buchstabenkennung gekennzeichnet:
GOP | Inhalt |
---|---|
01645A | Einleitung der Zweitmeinung bei einer bevorstehenden Mandeloperationen |
01645B | Einleitung der Zweitmeinung bei einer bevorstehenden Gebärmutterentfernungen |
01645C | Einleitung der Zweitmeinung bei einer bevorstehenden Schulterarthroskopie |
01645D | Einleitung der Zweitmeinung bei einer bevorstehenden Amputation bei diabetischen Fußsyndrom |
01645E | Einleitung der Zweitmeinung bei einer bevorstehenden Implantation einer Knieendoprothese |
01645F | Einleitung der Zweitmeinung bei einem bevorstehenden Eingriff an der Wirbelsäule |
01645G | Einleitung der Zweitmeinung bei einem bevorstehenden kathetergestützten elektrophysiologischen Herzuntersuchungen und Ablationen am Herzen |
01645H | Einleitung der Zweitmeinung bei einer Implantation eines Herzschrittmacher, Defibrillators oder CRT-Aggregats |
01645I | Einleitung der Zweitmeinung bei einer bevorstehenden Gallenblasenentfernung |
01645J | Einleitung der Zweitmeinung bei einem bevorstehenden Eingriff zum Hüftgelenkersatz |
Die Abrechnung der Zweitmeinung erfolgt über die jeweils zutreffende Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschalen sowie die GOPn für gegebenenfalls medizinisch notwendige Untersuchungsleistungen.
Zusätzlich erfolgt eine indikationsspezifische Kennzeichnung dieser GOPn als Freitext im Feld freier Begründungstext (KVDT-Feldkennung 5009) mit den nachstehenden Codes:
Freier Begründungstext | Inhalt |
---|---|
88200A | Zweitmeinungsverfahren bei einer bevorstehenden Mandeloperation |
88200B | Zweitmeinungsverfahren bei einer bevorstehenden Gebärmutterentfernung |
88200C | Zweitmeinungsverfahren bei einer bevorstehenden Schulterarthroskopie |
88200D | Zweitmeinungsverfahren bei einer bevorstehenden Amputation beim Diabetischen Fußsyndrom |
88200E | Zweitmeinung bei einer bevorstehenden Implantation einer Knieendoprothese |
88200F | Zweitmeinung bei einem bevorstehenden Eingriff an der Wirbelsäule |
88200G | Zweitmeinung bei einem bevorstehenden kathetergestützten elektrophysiologischen Herzuntersuchungen und Ablationen am Herzen |
88200H | Zweitmeinung bei einer Implantation eines Herzschrittmachers, Defibrillators oder eines CRT-Aggregats |
88200I | Zweitmeinung bei einer bevorstehenden Gallenblasenentfernung |
88200J | Zweitmeinung von Eingriffen zum Hüftgelenkersatz |
Ihre Ansprechpartner
Team sonstige Verträge/sonstige QSV
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Kassenärztliche Vereinigung Sachsen
Postfach 24 11 52
04331 Leipzig