Zweitmeinungsverfahren

Patienten haben einen rechtlichen Anspruch auf eine Zweitmeinung bei folgenden Eingriffen:

  • Amputation beim diabetischen Fußsyndrom

  • Arthroskopien am Schultergelenk

  • Gallenblasenentfernung (Cholezystektomie)

  • Gebärmutterentfernung (Hysterektomie)

  • Herzkatheteruntersuchung und Ablationen (Verödungen) am Herzen

  • Implantation eines Herzschrittmachers oder eines Defibrillators

  • Implantation einer Knieendoprothese

  • Mandeloperationen (Tonsillektomie, Tonsillotomie)

  • Operationen an der Wirbelsäule

  • Hüftgelenkersatz

Abrechnungsfähige Leistung

Der indikationsstellende Arzt kann die GOP 01645 zur Aufklärung der Zweitmeinung abrechnen. Es ist keine Genehmigung der KV Sachsen erforderlich.

Der zweitmeinungsgebende Arzt rechnet für die Zweitmeinung in Abhängigkeit von der Arztgruppe die jeweiligen arztgruppenspezifischen Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschalen sowie die GOPen der ggf. notwendig gewordenen Untersuchungsleistungen ab. Hierfür ist eine Genehmigung der KV Sachsen Voraussetzung.

Dies Leistungen sind entsprechend zu kennzeichnen (siehe Informationen zur Abrechnung im Verlauf dieser Seite).

Das Einholen einer Zweitmeinung ist auch im Rahmen einer Videosprechstunde möglich. Erforderlich ist hierfür eine Abrechnungsgenehmigung zur Videosprechstunde


Antragsberechtigung

  • Innere Medizin und Angiologie

  • Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie

  • Innere Medizin mit Zusatzbezeichnung Diabetologie

  • Allgemeinmedizin mit Zusatzbezeichnung Diabetologie

  • Gefäßchirurgie

  • Orthopädie und Unfallchirurgie oder Orthopädie oder Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie

  • Allgemeinchirurgie

  • Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie.

  • Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie

  • Fachärzte für Orthopädie

  • Fachärzte für Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie

  • Innere Medizin und Gastroenterologie

  • Allgemeinchirurgie

  • Viszeralchirurgie

  • Kinder- und Jugendchirurgie

  • Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatz-Weiterbildung Kinder- und Jugend-Gastroenterologie

 

  • Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe

  • Innere Medizin und Kardiologie

  • Innere Medizin mit Schwerpunkt Kardiologie

  • Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Kinder-Kardiologie

  • Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Kinder- und Jugendkardiologie

  • Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie

  • Fachärzte für Orthopädie

  • Fachärzte für Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie

  • Fachärzte für Physikalische und Rehabilitative Medizin

  • Innere Medizin und Kardiologie

  • Innere Medizin mit Schwerpunkt Kardiologie

  • Herzchirurgie

  • Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Kinder-Kardiologie

  • Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Kinder- und Jugendkardiologie

  • Orthopäden und Unfallchirurgen

  • Chirurgen mit Schwerpunkt Unfallchirurgie

  • Fachärzte für Physikalische und Rehabilitative Medizin

 

  • Fachärzte für Hals- Nasen-Ohrenheilkunde

  • Orthopädie und Unfallchirurgie

  • Orthopädie

  • Chirurgie mit Schwerpunktbezeichnung Unfallchirurgie

  • Neurochirurgie

  • Physikalische und Rehabilitative Medizin

  • Neurologie

  • Allgemeinmedizin, Innere Medizin und Anästhesiologie (jeweils mit der Zusatzbezeichnung „Spezielle Schmerztherapie“)


Voraussetzungen

  • mindestens fünfjährige ganztägige Tätigkeit (oder vom Umfang her entsprechend in Teilzeit oder in Kombination) im jeweiligen Fachgebiet in einem Bereich der unmittelbaren Patientenversorgung

  • Erfüllung der geltenden Fortbildungspflicht nach § 95d SGB V (vertragsärztlich tätige Ärzte) oder § 136b Abs. 1 Nr. 1 SGB V (Krankenhausärzte) oder Nachweis einer entsprechenden von der Landesärztekammer anerkannten Zahl an Fortbildungspunkten (Privatärzte)

  • Befugnis zur Weiterbildung der Landesärztekammer ODER eine akademische Lehrbefugnis


Hinweise

Eine Ermächtigung kann nur zum Zweck der Zweitmeinung nach § 5 Abs. 2, Satz 2 Bundesmantelvertag-Ärzte erteilt werden.

Hierfür muss ein Antrag auf Ermächtigung an den Zulassungsausschuss gestellt werden. Ein entsprechendes Antragsformular kann bei den Ansprechpartnern des jeweils zuständigen Zulassungsausschusses in den Bezirksgeschäftsstellen der KV Sachsen angefordert werden. Die Kontaktdaten finden Sie hier:

www.kvsachsen.de > KV Sachsen > Organisation > Gemeinsame Selbstverwaltung > Zulassungsausschüsse 

Auch Ärzte, die bereits im Rahmen einer Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, müssen einen Antrag auf Ermächtigung an den Zulassungsausschuss stellen, wenn sie die Zweitmeinung erbringen und abrechnen möchten.


Grundsätzliche Einschränkungen

Die Durchführung und Abrechnung der beantragten genehmigungspflichtigen Leistung ist erst nach Erteilung der Genehmigung zulässig. Die Genehmigung kann grundsätzlich nicht rückwirkend erteilt werden.
Die Durchführung und Abrechnung genehmigungspflichtiger Leistungen im Rahmen des Zweitmeinungsverfahrens (z.B. Ultraschall) ist nur mit Genehmigung der KV Sachsen zulässig.


Informationen zur Abrechnung von Leistungen im Zweitmeinungsverfahren

Die Leistungen des Zweitmeinungsverfahrens müssen in der Abrechnung gesondert gekennzeichnet werden.

Die Einleitung der Zweitmeinung (GOP 01645) wird je Indikation mit folgender Buchstabenkennung gekennzeichnet:

GOPInhalt
01645AEinleitung der Zweitmeinung bei einer bevorstehenden Mandeloperationen
01645BEinleitung der Zweitmeinung bei einer bevorstehenden Gebärmutterentfernungen
01645CEinleitung der Zweitmeinung bei einer bevorstehenden Schulterarthroskopie
01645DEinleitung der Zweitmeinung bei einer bevorstehenden Amputation bei diabetischen Fußsyndrom
01645EEinleitung der Zweitmeinung bei einer bevorstehenden Implantation einer Knieendoprothese
01645FEinleitung der Zweitmeinung bei einem bevorstehenden Eingriff an der Wirbelsäule
01645GEinleitung der Zweitmeinung bei einem bevorstehenden kathetergestützten elektrophysiologischen Herzuntersuchungen und Ablationen am Herzen
01645HEinleitung der Zweitmeinung bei einer Implantation eines Herzschrittmacher, Defibrillators oder CRT-Aggregats
01645IEinleitung der Zweitmeinung bei einer bevorstehenden Gallenblasenentfernung
01645JEinleitung der Zweitmeinung bei einem bevorstehenden Eingriff zum Hüftgelenkersatz

 

Die Abrechnung der Zweitmeinung erfolgt über die jeweils zutreffende Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschalen sowie die GOPn für gegebenenfalls medizinisch notwendige Untersuchungsleistungen.

Zusätzlich erfolgt eine indikationsspezifische Kennzeichnung dieser GOPn als Freitext im Feld freier Begründungstext (KVDT-Feldkennung 5009) mit den nachstehenden Codes:

Freier BegründungstextInhalt
88200AZweitmeinungsverfahren bei einer bevorstehenden Mandeloperation
88200BZweitmeinungsverfahren bei einer bevorstehenden Gebärmutterentfernung
88200CZweitmeinungsverfahren bei einer bevorstehenden Schulterarthroskopie
88200DZweitmeinungsverfahren bei einer bevorstehenden Amputation beim Diabetischen Fußsyndrom
88200EZweitmeinung bei einer  bevorstehenden Implantation einer Knieendoprothese
88200FZweitmeinung bei einem bevorstehenden Eingriff an der Wirbelsäule
88200GZweitmeinung bei einem bevorstehenden kathetergestützten elektrophysiologischen Herzuntersuchungen und Ablationen am Herzen
88200HZweitmeinung bei einer Implantation eines Herzschrittmachers, Defibrillators oder eines CRT-Aggregats
88200IZweitmeinung bei einer bevorstehenden Gallenblasenentfernung
88200JZweitmeinung von Eingriffen zum Hüftgelenkersatz