Ab dem 1. Januar 2023 tritt deshalb eine vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) beschlossene Richtlinie über die „Außerklinische Intensivpflege (AKI-RL)“ in Kraft.
Die Bedeutung der außerklinischen Intensivpflege hat aufgrund des medizinischen Fortschrittes und des hohen Versorgungsniveaus in Deutschland stark zugenommen. Ab dem 1. Januar 2023 tritt deshalb eine vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) beschlossene Richtlinie über die „Außerklinische Intensivpflege (AKI-RL)“ in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt ist die Leistung nicht mehr Bestandteil der Häuslichen-Krankenpflege-Richtlinie (HKP-RL). Um die Versorgung sicherzustellen, wurde für diesen Bereich eine Übergangsregelung bis Oktober 2023 getroffen.
Vorrangig geht es um Patienten, die zu Hause, in speziellen Wohngemeinschaften oder im Pflegeheim künstlich beatmet werden oder tracheotomiert sind. Ziel ist es, die medizinische Versorgung der Betroffenen zu verbessern und das Potenzial zur Reduzierung der Beatmungszeit bis hin zur vollständigen Beatmungsentwöhnung beziehungsweise zur Entfernung der Trachealkanüle besser auszuschöpfen sowie die Therapie zu optimieren. Zukünftig wird vor jeder Verordnung eine ärztliche Erhebung, die sogenannte Potenzialerhebung, erfolgen.
Genehmigung und Verordnung
Für die Potenzialerhebung und Verordnung sind Kompetenzen durch entsprechend qualifizierte Vertragsärzte im Umgang mit beatmeten oder trachealkanülierten Versicherten erforderlich.
Ärzte in Praxen und Krankenhäusern, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, sind zur Potenzialerhebung ebenfalls berechtigt und können dafür ermächtigt werden. Berechtigte Facharztgruppen für die Potenzialerhebung werden im § 8 der AKI-RL und berechtigte Facharztgruppen für die Verordnung einer außerklinischen Intensivpflege in § 9 der AKI-RL benannt. Die Befugnis zur Durchführung der Erhebung und/oder Verordnung bedarf der Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung.
Hausärzten ist die Verordnung einer außerklinischen Intensivpflege möglich, wenn sie ebenfalls über theoretische und praktische Kompetenzen im Umgang mit Beatmung (nicht-invasiv, invasiv), Tracheostoma, Trachealkanülenmanagement, speziellem Sekretmanagement, zu speziellen Aspekten der Verordnung von Heil- und Hilfsmitteln sowie Notfallsituationen und Dysphagie verfügen (§ 9 AKI-RL).
Die Befugnis zur Verordnung für Hausärzte bedarf ebenfalls einer Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung. Der Antragsteller muss bestätigen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind bzw. die Absicht erklären, sich diese innerhalb von sechs Monaten anzueignen und nachzuweisen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) plant hierfür eine CME-zertifizierte Onlinefortbildung.
Formulare 62A-C – Einführung mit Stichtagsregelung 1. Januar 2023
Die Einführung der Formulare 62B und 62C erfolgt zum Stichtag 1. Januar 2023.
Das neue Formular 62A ist dafür vorgesehen, das Ergebnis der Potenzialerhebung zu dokumentieren, die vor der Verordnung durch hierfür besonders qualifizierte Ärzte erfolgt. Formular 62A kann bereits vor dem 1. Januar 2023 genutzt werden, damit die Potentialerhebung bereits vor dem 1. Januar 2023 erfolgen kann.
Formular 62B ist für die Verordnung zu verwenden und Formular 62C für den Behandlungsplan, der jeder Verordnung beizulegen ist. Stehen die neuen Formulare zur Verfügung, werden wir Sie umgehend informieren. Zeitgleich werden die Formulare den Softwareherstellern zur Einbindung in die Praxisverwaltungssysteme bereitgestellt.
Übergangsregelung bis Oktober 2023
Die Übergangsregelung sieht vor, dass Verordnungen von Leistungen der außerklinischen Intensivpflege, die vor Januar 2023 nach den Regelungen der HKP-Richtlinie ausgestellt werden, grundsätzlich über den 1. Januar 2023 hinaus weiter gelten. Sie verlieren jedoch spätestens ab dem 31. Oktober 2023 ihre Gültigkeit.
Seitens des Bewertungsausschusses wird geprüft, inwiefern der EBM hinsichtlich der vertragsärztlichen Leistungen anzupassen ist.
Aufgrund der umfangreichen Thematik finden Sie weitere Informationen zu den Punkten Potenzialerhebung, Qualifikation, Genehmigung und Fortbildung, Verordnung, Vier-Augen-Prinzip und Entlassmanagement auf der Internetpräsenz der KV Sachsen.
Gern stehen Ihnen auch die Mitarbeiter der Bezirksgeschäftsstellen telefonisch für Fragen zur Verfügung.