Da uns vermehrt Beschwerden von Patienten erreichen, möchten wir Sie über Ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Behandlung von (symptomatischen) Patienten informieren.

Gemäß § 95 Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) sind Vertragsärzte zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt, aber auch verpflichtet.

Ausnahmen davon regelt § 13 Abs. 7 des Bundesmantelvertrags für Ärzte (BMV-Ä). Darin heißt es: Der Vertragsarzt ist berechtigt, die Behandlung eines Versicherten, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, abzulehnen, wenn dieser nicht vor der Behandlung die elektronische Gesundheitskarte vorlegt. Dies gilt nicht bei akuter Behandlungsbedürftigkeit sowie für die nicht persönliche Inanspruchnahme des Vertragsarztes durch den Versicherten. Der Vertragsarzt darf die Behandlung eines Versicherten im Übrigen nur in begründeten Fällen ablehnen.

Die Behandlung von Patienten abzulehnen und dies z. B. mit dem Impfstatus oder dem Vorliegen von Corona-Symptomen pauschal zu begründen, ist nicht möglich. Beispielhaft sei hier die Verweigerung einer dringend notwendigen Computertomografie in Dresden bei einem aktiv erkrankten Corona-Patienten genannt.

Auch das Bundesministerium für Gesundheit hat hierzu Stellung bezogen und informiert auf seiner Internetpräsenz „Zusammen gegen Corona“ wie folgt:

„Darf eine Ärztin oder ein Arzt vor einem Praxisbesuch einen negativen Schnelltest oder gar PCR-Test verlangen?

Für Praxen, in denen medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen erbracht oder medizinisch notwendige Behandlungen angeboten werden, gilt: Ein Testnachweis muss nicht vorgelegt werden.

Die Abweisung von Patientinnen oder Patienten, die keinen negativen PCR-Test vorweisen können, ist aufgrund der Möglichkeit, bestimmte Schutzmaßnahmen in den Praxen zu ergreifen – zum Beispiel Schutzimpfungen, Verwendung persönlicher Schutzausrüstung, Sondersprechstunden für ungeimpfte oder ungetestete Personen – im Einzelfall nur dann vorstellbar, wenn trotz aller ergriffenen Schutzmaßnahmen eine unvertretbare Gefährdung für die Ärztinnen und Ärzte, die Praxismitarbeiterinnen und -mitarbeiter oder andere Patientinnen und Patienten besteht.

Ein regelhaftes Verlangen von negativen Tests ist vor diesem Hintergrund nicht ohne Weiteres möglich.“

www.zusammengegencorona.de > FAQs > Covid-19 > Medizinische Versorgung

Abweisung von Patienten nur in begründeten Ausnahmefällen

Wir möchten hiermit ausdrücklich betonen, dass die Abweisung von in einer Praxis vorsprechenden Patienten mit Corona-Symptomen sowie der Verweis an ein Testzentrum nicht den rechtlichen Vorgaben entsprechen. Die Zuständigkeit für die Testung von Patienten mit Krankheitssymptomen liegt grundsätzlich bei einem Arzt, primär beim Hausarzt. In der Regel ist neben einem Abstrich auch eine ärztliche Behandlung des Patienten indiziert. Der Anspruch des Patienten beläuft sich dabei nicht auf eine „sofortige“ Behandlung (außer in Notfällen), sondern hat sich nach den Praxisabläufen/-möglichkeiten zu richten. Eine unbegründete Abweisung des Patienten ist unzulässig.

Testdurchführung und Abrechnung

Den vom Gesundheitsamt beauftragten Testzentren hingegen obliegt die Durchführung von Corona-Tests bei asymptomatischen Personen bzw. der sogenannten „Bürgertests“.

Auch in der ambulanten Abrechnung werden symptomatische Patienten explizit berücksichtigt: Ärzte können im Rahmen der Krankenbehandlung bei Vorliegen von Covid-19-spezifischen Symptomen eine PCR-Testung veranlassen. Dies gilt unabhängig von dem Vorliegen eines positiven Antigen-Schnelltests. Die Abrechnung erfolgt hier nicht nach der Testverordnung, sondern über den EBM.

In welchen Fällen Abstriche nach der Coronavirus-Testverordnung (TestV) bzw. dem EBM abgerechnet werden sowie allgemeine Informationen zum Corona-Virus können Sie der Internetpräsenz der KV Sachsen unter der Rubrik „Corona-Virus“ entnehmen.

Welche Handlungsmöglichkeiten bestehen für Sie?

Telefonische Hinweise an Patienten

Patienten können darauf hingewiesen werden, sich bei Symptomen zunächst telefonisch mit ihrer Praxis in Verbindung zu setzen. Die Praxis kann so die Versorgung besser steuern und symptomatische von asymptomatischen Patienten räumlich/zeitlich trennen.

Gesonderte Sprechzeiten

Praxen dürfen organisatorisch regeln, dass ungetestete Patienten beispielsweise während speziell eingerichteter Sprechzeiten behandelt werden.

Videosprechstunde

Gespräche mit Patienten können statt im Behandlungszimmer digital per Videotelefonie stattfinden. Die Videosprechstunde stellt eine genehmigungspflichtige Leistung dar. Informationen erhalten Sie auf der Internetpräsenz der KV Sachsen.