Qualitätssicherungsvereinbarung regelt neues Versorgungsangebot

Mit Inkrafttreten der Qualitätssicherungsvereinbarung zum Telemonitoring bei Herzinsuffizienz (QS-Vereinbarung) zum 1. April 2022 wurde ein neues telemedizinisches Versorgungsangebot beschlossen. Die Versorgung von Patienten mit einer fortgeschrittenen Herzinsuffizienz soll durch das neue telemedizinische Angebot und der damit verbundenen lückenlosen Betreuung verbessert werden. Dabei arbeiten ein primär behandelnder Arzt (PBA) und Fachärzte für „Innere Medizin und Kardiologie“ eines telemedizinischen Zentrums (TMZ) eng zusammen.

Beim Telemonitoring werden medizinische Daten der Patienten an ein TMZ übermittelt, dort fachlich bewertet und bei Bedarf an den Arzt weitergeleitet, welcher primär für die Behandlung zuständig ist. Primär behandelnde Ärzte können Hausärzte, Kinder- und Jugendärzte, Kardiologen, Internisten ohne Schwerpunkt, Nephrologen und Pneumologen sein, die keine spezielle Genehmigung benötigen – anders als die Kardiologen eines TMZ.

Anforderungen an die telemedizinischen Zentren

Ärzte eines TMZ benötigen eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen zur Abrechnung von Leistungen des Telemonitoring bei Herzinsuffizienz. Neben der Berechtigung zum Führen der Facharztbezeichnung „Innere Medizin und Kardiologie“ (Fachärzte für Innere Medizin mit Schwerpunkt Kardiologie) müssen TMZ-Ärzte eine Genehmigung gemäß der QS-Vereinbarung Rhythmusimplantat-Kontrolle nachweisen. Diese kann zusätzlich bei der KV Sachsen beantragt werden.

Für die Umsetzung des Telemonitorings werden kardiale implantierbare Aggregate oder externe (Mess-)Geräte zur Erfassung des Körpergewichts, der elektrischen Herzaktion, des Blutdrucks und zur Übermittlung der von Patienten selbst erhobenen Informationen zur subjektiven Einschätzung ihres allgemeinen Gesundheitszustands verwendet. Die eingesetzten Implantate als auch die externen (Mess-)Geräte sowie deren Zubehör müssen bestimmte Anforderungen erfüllen.

Des Weiteren ist nach QS-Vereinbarung vom TMZ eine Jahresstatistik zu erstellen, die an die KV Sachsen in elektronischer Form – erstmalig zum 30. April 2024 zu übermitteln ist.

Die Antragsformulare und weitere Hinweise zum Telemonitoring bei Herzinsuffizienz erhalten Sie auf der Internetpräsenz der KV Sachsen.