Seit dem 1. April 2024 gilt der bundesweite Vertrag zwischen der KBV (AG Vertragskoordinierung), der BVKJ-Service GmbH und der Techniker Krankenkasse

Seit dem 1. April 2024 gilt der bundesweite Vertrag zwischen der KBV (AG Vertragskoordinierung), der BVKJ-Service GmbH und der Techniker Krankenkasse und löst damit den bisherigen sächsischen Vertrag ab.

Der bestehende Vertrag zwischen der KV Sachsen, der BVKJ-­Service GmbH und der Techniker Krankenkasse zu den Kinder­früherkennungsuntersuchungen U10 und U11 wurde mit Wirkung zum 31. März 2024 gekündigt. Hintergrund ist, dass es für diese beiden Untersuchungen auch einen bundesweiten Vertrag – zwischen der KBV (AG Vertragskoordinierung), der BVKJ-Service GmbH und der Techniker Krankenkasse – gibt.

Somit gilt seit dem 1. April 2024 auch in Sachsen der bundesweite Vertrag.

Zur Teilnahme berechtigt sind alle zugelassenen Kinder- und Jugendärzte sowie zugelassene Fachärzte, die den Nachweis über eine abgeschlossene Weiterbildung in Kinder- und Jugendmedizin erbringen und Hausärzte, die den Nachweis über die Durchführung von mindestens 30 Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten bei Kindern nach den Richtlinien pro Quartal innerhalb der letzten vier Abrechnungsquartale erbringen.

Die Teilnahme erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der KV Sachsen unter Beifügung der entsprechenden Nachweise zur Teilnahmevoraussetzung.

Die Leistungen werden weiterhin wie folgt vergütet:

Abrechnungsnr. Leistung Vergütung
81102

Beratung, Aufklärung, ­Durchführung und
Dokumentation der U10

 

58 Euro
81120

Beratung, Aufklärung, ­Durchführung und
Dokumentation der U11

 

58 Euro

Diejenigen Ärzte, die bereits an dem sächsischen Vertrag teilnehmen, wurden bereits in einem separaten Schreiben über den Wechsel und die Notwendigkeit, sich in den neuen Vertrag einzuschreiben, informiert.

Zu beachten ist, dass sich auch die Patienten in den Vertrag einschreiben müssen.