Die Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie wurde zum 1. Januar 2024 um Leistungen der SRS erweitert.

Der Gemeinsame Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat beschlossen, die Stereotaktische Radiochirurgie (SRS) für zwei Indikationen in die vertragsärztliche Versorgung aufzunehmen.

Die Anlage I der Richtlinie Methoden  ertragsärztliche Versorgung wurde um die Nummern 40 und 41 für die Behandlung von interventionsbedürftigen Vestibularisschwannomen bzw. von Hirnmetastasen erweitert. Die Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie wurde zum 1. Januar 2024 entsprechend angepasst.

Zur Ausführung und Abrechnung der SRS berechtigt sind Fachärzte für Strahlentherapie und Fachärzte für Neurochirurgie, wobei letztere zusätzlich zur Fachkunde nach § 47 StrISchV ihre fachliche Befähigung in einem Kolloquium vor der zuständigen Fachkommission der KV Sachsen nachweisen müssen (§ 9 Abs. 1 und 3 der QS-Vereinbarung).

Voraussetzung für die Indikationsstellung ist eine begründete positive Empfehlung einer interdisziplinären Tumorkonferenz, deren Zusammensetzung in § 13a der QS-Vereinbarung festgelegt ist. Die begründete positive Empfehlung der interdisziplinären Tumorkonferenz, die an der Empfehlung beteiligten Ärztinnen und Ärzte und, falls zutreffend, die Entscheidung über das Vorliegen eines Lokalrezidivs oder einer neuen Metastase sind patientenbezogen zu dokumentieren.

Die Dokumentation ist der KV Sachsen auf deren Verlangen hin vorzulegen. Die SRS darf nur mit bestimmten Bestrahlungsgeräten erbracht werden, welche in § 12 Abs. 3 der QS-Vereinbarung konkretisiert werden. Gegenüber der KV Sachsen muss die Eignung der Geräte für die SRS durch eine Gewährleistungserklärung der Herstellerfirma nachgewiesen werden (§ 14 Abs. 2 Nr. 3b QS-Vereinbarung).

Ärzte, welche die neue Leistung beantragen möchten, reichen bitte das vollständig ausgefüllte Antragsformular zusammen mit dem Formblatt zur Gerätemeldung (Gewährleistungserklärung) in der KV Sachsen ein.

Nach Genehmigungserteilung abrechenbare Gebührenordnungspositionen des EBM:

GOP Inhalt  
25322

Einzeitige SRS für das erste Zielvolumen;

einmal im Krankheitsfall

25323

Zuschlag zur GOP 25322 für die SRS von mehr als einem Zielvolumen;

je weiterem Zielvolumen

25348

Bestrahlungsplanung für die SRS;

einmal im Krankheitsfall