Abrechnungsfähige Leistungen nach EBM

  • GOP 40584

  • GOP 40585

  • GOP 34700-34703: bei Indikation Nr. 1 bis 5, 7, 8 und 10

  • GOP 34704-34707: bei Indikation Nr. 6 und 9

  • GOP 34720-34721: bei Indikation Nr. 11


Antragsberechtigt

niedergelassene, ermächtigte und angestellte Fachärzte, Sicherstellungsassistenten und Vertreter


Voraussetzungen

PET-Untersuchungen:

  • Anerkennung als FA für Nuklearmedizin oder FA für Radiologie mit PET als Bestandteil der WBO

  • Fachkunde im Strahlenschutz

  • Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz (nur erforderlich, wenn die Fachkunde älter als 5 Jahre ist)

  • Nachweis über die selbständige Indikationsstellung, Durchführung, Befundung und Dokumentation von mindestens 1000 PET-Untersuchungen innerhalb der letzten fünf Jahren vor Antragstellung unter Anleitung oder während einer nuklearmedizinischen Facharzttätigkeit oder Nachweis eines aktuellen rezertifizierten Zertifikats zur PET der DGN

  • Nachweis zur Einordnung von mindestens 200 CT oder MRT in den diagnostischen Kontext mit PET-Befunden

  • Umgangsgenehmigung des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie

Zusätzlich bei Durchführung von PET/CT- Untersuchungen:

Die Indikationsstellung zur PET erfolgt in einem Team in interdisziplinärer Zusammenarbeit gemäß § 5 der QS-Vereinbarung.

Je nach Indikation gemäß § 1 der QS-Vereinbarung muss das interdisziplinäre Team bestimmte Fachärzte beinhalten und die Zusammenarbeit mit bestimmten Fachdisziplinen gewährleistet werden (siehe Anlagen 1-5).


Grundsätzliche Einschränkungen

Die Durchführung und Abrechnung der beantragten genehmigungspflichtigen Leistung ist erst nach Erteilung der Genehmigung rechtens. Die Genehmigung kann grundsätzlich nicht rückwirkend erteilt werden.


Dokumentationsvorgaben

Führung der Dokumentationen entsprechend den Anforderungen nach § 6 der QS-Vereinbarung.


Hinweise

  • ggf. Antragsprüfung durch ärztliche QS-Kommission

  • ggf. Teilnahme an einem Kolloquium

  • Fortbildungsmaßnahmen zu onkologischen Fragestellungen, durch mindestens 20 Fortbildungspunkte innerhalb von jeweils 24 Monaten