Voraussetzungen

1) Psychotherapieverfahren bei Erwachsenen als Einzeltherapie und als Gruppentherapie
  • Facharztanerkennung im Gebiet Psychosomatische Medizin und Psychotherapie

  • Facharztanerkennung im Gebiet Psychosomatische Psychiatrie und Psychotherapie

  • Facharztanerkennung in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung, sofern das Gebiet nicht auf die Behandlung von Kindern und Jugendlichen beschränkt ist, mit Zusatzbezeichnung Psychotherapie

    UND

  • Weiterbildungszeugnisse, die eine Weiterbildung im entsprechenden Psychotherapieverfahren bei Erwachsenen als Einzeltherapie und als Gruppentherapie belegen.

    UND ggf. für Analytische Psychotherapie

    Zusatzbezeichnung Psychoanalyse

    Hinweis:
    Für weitere Psychotherapieverfahren erfolgt der Nachweis der fachlichen Befähigung durch eine Bescheinigung der Ärztekammer.

2) Psychotherapieverfahren bei Kindern und Jugendlichen als Einzeltherapie und als Gruppentherapie
  • Facharztanerkennung im Gebiet Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie

  • Facharztanerkennung im Gebiet der Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatzbezeichnung Psychotherapie

    UND

  • Weiterbildungszeugnisse, die eine Weiterbildung im entsprechenden Psychotherapieverfahren bei Kindern und Jugendlichen als Einzeltherapie und als Gruppentherapie belegen.  

    UND ggf. für Analytische Psychotherapie

  • Zusatzbezeichnung Psychoanalyse

    ODER als Zusatzqualifiaktion

  • Genehmigung Psychotherapieverfahren nach (1)

    UND

    Nachweis einer Zusatzqualifikation einer anerkannten Weiterbildungsstätte für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie über

  • mindestens 200 Stunden eingehende theoretische Kenntnisse und Erfahrungen in der Einzelpsychotherapie, einschließlich der Entwicklungspsychologie, der Lernpsychologie, der verfahrensspezifischen Grundlagen psychischer Störungen und Psychodiagnostik bei Kindern und Jugendlichen und der verfahrensspezifischen Anwendung psychotherapeutischer Methoden und Techniken,

  • mindestens 200 Therapieeinheiten eingehende praktische Erfahrungen und Fertigkeiten durch Patientenbehandlungen bei Kindern und Jugendlichen in mindestens drei Behandlungsfällen, davon mindestens ein Behandlungsfall in Langzeittherapie mit einer Mindestbehandlungsdauer entsprechend dem ersten Bewilligungsschritt für eine Langzeittherapie gemäß § 30 Psychotherapie-Richtlinie für das jeweilige Psychotherapieverfahren und mindestens ein Behandlungsfall in Kurzzeittherapie und

  • mindestens 50 Stunden Supervision der vorgenannte Patientenbehandlungen.

    ggf. Nachweis der Gruppenqualifikation nach (3)

(3) Gruppentherapie als Zusatzqualifikation

Nachweis einer Zusatzqualifikation an oder über zugelassene Weiterbildungsstätten über

  • mindestens 48 Stunden eingehende theoretische Kenntnisse in der Gruppenpsychotherapie und Gruppendynamik, einschließlich der verfahrens- und altersspezifischen Anwendung psychotherapeutischer Methoden und Techniken, und

  • mindestens 40 Doppelstunden Gruppenselbsterfahrung im jeweiligen Psychotherapieverfahren, und

  • mindestens 60 Therapieeinheiten eingehende praktische Erfahrungen und Fertigkeiten durch Patientenbehandlungen in kontinuierlicher Gruppenbehandlung im jeweiligen Psychotherapieverfahren, auch in mehreren Gruppen und

  • mindestens 30 Stunden Supervision der vorgenannten Patientenbehandlungen.

Hinweise für die Gruppenqualifikation in weiteren Psychotherapieverfahren:

Die fachliche Befähigung für Gruppentherapie in Analytischer Psychotherapie gilt mit einer fachlichen Befähigung für Gruppentherapie in Tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie als gegeben. Ebenfalls gilt die fachliche Befähigung für Gruppentherapie in Tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie mit einer fachlichen Befähigung für Gruppentherapie in Analytischer Psychotherapie als gegeben.

Die Anforderungen reduzieren sich bei weiteren Psychotherapieverfahren bei Erwachsenen oder bei Kindern und Jugendlichen um die Hälfte der Stundenumfänge.

Der erneute Nachweis von Gruppenselbsterfahrung ist für Gruppentherapie bei Kindern und Jugendlichen nicht erforderlich, sofern dieser bereits für dasselbe Psychotherapieverfahren bei Erwachsenen als Gruppentherapie vorlag.

(4) EMDR (Eye-Movement Desensitization and Reprocressing) bei Erwachsenen

Fachliche Befähigung in einem Psychotherapieverfahren für Erwachsene

UND

Weiterbildungszeugnisse, die belegen, dass eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung und in der Eye-Movement-Desensitization and Reprocessing (EMDR) als Psychotherapiemethode für posttraumatische Belastungsstörungen bei Erwachsenen als Einzeltherapie, einschließlich der eigenständigen Anwendung der EMDR in Patientenbehandlungen, erworben wurden.

ODER (nach der Weiterbildung als Zusatzqualifikation)

Nachweis einer Zusatzqualifikation in EMDR, die an oder über zugelassene Weiterbildungsstätten erworben wurde, mit

  • mindestens 40 Stunden Theorie der Traumabehandlung und EMDR,

  • mindestens 40 Therapieeinheiten Traumabehandlungen in Einzeltherapie, in denen EMDR im Rahmen von mindestens 5 abgeschlossenen Behandlungsabschnitten angewendet wurde, und

  • mindestens 10 Stunden Supervision dieser Patientenbehandlungen.

Hinweis:

Zeugnisse von EMDRIA oder anderen in EMDR Qualifizierenden können dann anerkannt werden, wenn sie durch Weiterbildungsstätten beziehungsweise Weiterbildungsbefugte der Ärztekammern als qualifizierend bestätigt werden.

Supervisoren sollten über Weiterbildungsermächtigungen in der Richtlinien-Psychotherapie verfügen.

(5) Psychosomatische Grundversorgung

Differentialdiagnostische Klärung und verbale Interventionen bei psychosomatischen Krankheitszuständen

Übende und suggestive Interventionen

  • Autogenes Training als Einzel- und Gruppenbehandlung

  • Progressive Muskelrelaxation nach Jacobson als Einzel- und Gruppenbehandlung

  • Hypnose als Einzelbehandlung

Fachliche Befähigung in einem Psychotherapieverfahren oder zur Differentialdiagnostischen Klärung und verbalen Interventionen bei psychosomatischen Krankheitszuständen

UND

Weiterbildungszeugnisse, die eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der beantragten Intervention belegen

ODER (nach der Weiterbildung als Zusatzqualifikation)

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an zwei durch Ärztekammern zertifizierten Fortbildungsveranstaltungen in der beantragten Intervention im Abstand von mindestens drei Monaten und im Umfang von jeweils mindestens 16 Stunden


Grundsätzliche Einschränkungen

Die Durchführung und Abrechnung der beantragten genehmigungspflichtigen Leistung ist erst nach Erteilung der Genehmigung zulässig. Die Genehmigung kann grundsätzlich nicht rückwirkend erteilt werden.

Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie können aufgrund ihrer Fachgebietsbezeichnung keine Behandlung von Erwachsenen durchführen.