Abrechnungsfähige Leistung

(1) tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie

Gebührenordnungspositionen (GOP) 35130, 35131, 35140-35142, 35150, 35401, 35402 sowie 35405 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)

(2) tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie

GOP 35130, 35131, 35140-35142, 35150, 35401, 35402, 35405, 35411, 35412 sowie 35414 des EBM

(3) Verhaltenstherapie

GOP 35130, 35131, 35140-35142, 35150, 35421, 35422, sowie 35425 des EBM

(4) Systemische Therapie bei Erwachsenen

GOP 35130, 35131, 35140-35142, 35150 sowie GOP gem. Abschnitt 35.2.1 des EBM

(5) EMDR (Eye-Movement Desensitization and Reprocressing) bei Erwachsenen

Die Abrechnung entsprechender Leistungen erfolgt nach den jeweiligen EBM-Nummern des jeweiligen Richtlinien-Verfahrens.

(6) Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen im jeweiligen Verfahren

GOP 35130, 35131, 35140-35142, 35150, 35401, 35402, 35405, 35411, 35412, 35415, 35421, 35422 sowie 35425 des EBM

(7) Psychotherapie als Gruppenbehandlung im jeweiligen Verfahren

GOP 35503-35509, 35513-35519, 35523-35529, 3533-35539 sowie 35543-35559 des EBM

(8) Psychosomatische Grundversorgung

GOP 35100, 35110 des EBM

(9) übende und suggestive Interventionen

GOP 35111-35113 sowie 35120 des EBM


Voraussetzungen

(1) tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie

  • Facharzt für Psychotherapeutische Medizin

  • Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie

  • Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie

  • Zusatzbezeichnung Psychotherapie oder Psychotherapie fachgebunden

und

Weiterbildungszeugnissen mit Nachweis über den Erwerb eingehender Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie

(2) tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie

  • Zusatzbezeichnung „Psychoanalyse“

(3)  Verhaltenstherapie

  • Facharzt für Psychotherapeutische Medizin

  • Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie

  • Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie

  • Zusatzbezeichnung Psychotherapie oder Psychotherapie fachgebunden oder Psychoanalyse

und

Vorlage von Weiterbildungsnachweisen über den Erwerb eingehende Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Verhaltenstherapie.

(4) Systemische Therapie bei Erwachsenen

  • Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie

  • Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie

  • Zusatzbezeichnung Psychotherapie

und

Vorlage von Weiterbildungszeugnissen über eingehende Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Systemischen Therapie bei Erwachsenen

(5) EMDR (Eye-Movement Desensitization and Reprocressing) bei Erwachsenen

Nachweis der Voraussetzungen in dem jeweiligen Richtlinienverfahren (1-4)

und

Nachweis über Kenntnisse und praktische Erfahrungen in der Behandlung der posttraumatischen Be-
lastungsstörung und der EMDR im Rahmen der Weiterbildung über anerkannte Weiterbildungsangebo-
te

Alternativ: im Nachgang zur Ausbildung als Zusatzqualifikation:

Nachweis durch anerkannte Weiterbildungsangebote über

  • mindestens 40 Stunden Theorie der Traumabehandlung und EMDR

  • mindestens 40 Stunden Einzeltherapie - mit mindestens 5 abgeschlossenen EMDR- Behand-lungsabschnitten - unter Supervision von mindestens 10 Stunden mit EMDR *

(6) Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen

  • Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie

und

Nachweis über den Erwerb eingehender Kenntnisse und Erfahrungen in dem jeweiligen Psychotherapieverfahren

Alternativ:

  • Facharzt für Psychotherapeutische Medizin

  • Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie

  • Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie

  • Zusatzbezeichnung Psychotherapie, Psychotherapie fachgebunden oder Psychoanalyse

und

  • Nachweis von eingehenden Kenntnissen und Erfahrungen in der Entwicklungs- und Lern-Psychologie einschl. der speziellen Neurosenlehre sowie in der Psychodiagnostik bei Kindern und Jugendlichen mit mindestens 200 Std.

  • mindestens 4 Fälle analytischer oder tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie mit mindestens 200 Stunden insgesamt oder mindestens 4 Fälle selbstständig unter Supervision durchgeführte und abgeschlossene Fälle in Verhaltenstherapie möglichst nach jeder dritten Behandlungsstunden mit mindestens 180 Stunden

Entsprechende Zusatzqualifikationen müssen an anerkannten Weiterbildungsstätten für Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie vermittelt worden sein.

(7) Psychotherapie als Gruppenbehandlung

Nachweis der Voraussetzungen in dem jeweiligen Richtlinienverfahren (1-4) und bei Kindern und Jugendlichen (6)

und

Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen in der tiefenpsychologisch fundierten und analytischen Gruppen-Psychotherapie oder Verhaltenstherapie in Gruppen oder der Systemischen Therapie in Gruppen  im Rahmen der Weiterbildung

Alternativ nach der Weiterbildung im Rahmen einer Zusatzqualifikation durch

  • Nachweis von mindestens 40 Doppelstunden analytischer oder tiefenpsychologische fundierter bzw. verhaltenstherapeutischer bzw. systemischer Selbsterfahrung in der Gruppe

  • Nachweis von mindestens 24 Doppelstunden in der Theorie der Gruppen-Psychotherapie und Gruppendynamik

  • Nachweis von mindestens 60 Doppelstunden kontinuierlicher Gruppenbehandlung- auch in mehreren Gruppen unter Supervision von mindestens 40 Stunden- mit tiefenpsychologisch fundierter oder analytischer Psychotherapie oder mit Verhaltenstherapie oder mit Systemischer Therapie

Die Gruppenqualifikation ist jeweils für Erwachsene und Kinder – und Jugendliche und je Psychotherapieverfahren separat nachzuweisen.

(7) Psychosomatische Grundversorgung

Psychosomatische Grundversorgung

(8) übende und suggestive Interventionen

  • Autogenes Training

  • Relaxationsbehandlung nach Jacobson

  • Hypnose

Nachweis über eingehende Erfahrungen in diesen Interventionen im Rahmen der Weiterbildung in einem Richtlinienverfahren ( 1 – 4)

Alternativ

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an zwei Kursen in einer der Interventionen von jeweils 8 Doppelstunden im Abstand von mindestens sechs Monaten.


Grundsätzliche Einschränkungen

Die Durchführung und Abrechnung der beantragten genehmigungspflichtigen Leistung ist erst nach Erteilung der Genehmigung zulässig. Die Genehmigung kann grundsätzlich nicht rückwirkend erteilt werden.

Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie können aufgrund ihrer Fachgebietsbezeichnung keine Behandlung von Erwachsenen durchführen.