Zuzahlungen für einzelne Heilmittelleistungen

Für einzelne Heilmittelleistungen, die in Arztpraxen erbracht und abgerechnet werden, sind nach § 32 Abs. 2 SGB V von Versicherten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zu den Kosten der Heilmittel entsprechende Zuzahlungen zu leisten.

Die Zuzahlungen wurden auf der Grundlage der ab 1. Dezember 2021 geltenden bundeseinheitlichen Heilmittelpreise festgesetzt > siehe Informationen

Von den Zuzahlungen befreit sind Versicherte:

  • die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

  • die eine gültige Bescheinigung ihrer Krankenkasse über Zuzahlungsbefreiung vorlegen,

  • der folgenden Kostenträger:     
    Sozialhilfeträger/Jugendämter, Asylbewerber (mit eingeschränktem Leistungsanspruch auf Krankenbehandlungsschein), Postbeamtenkrankenkasse A, Bundeswehr, Heilfürsorge Polizei, Heilfürsorge Feuerwehr, Justizvollzugsanstalten, BVG, BEG.

Gebührenordnungsposition (GOP)
des EBM und Leistungsbeschreibung,
(lt. Codierungstabelle der KBV)

vom Patienten einzu-behaltende Zuzahlungsbeträge
PK, EK, BVFG, BPOL,
Ausländ. Sozialversicherungs-abkommen

Kennzeichnung
bei Zuzahlungs-befreiung
nur für u. g. Personenkreis

30300 Sensomotorische Übungsbehandlung
(Einzelbehandlung)

3,82 Euro

 

30300A
30301

Sensomotorische Übungsbehandlung
(Gruppenbehandlung

 

1,35 Euro 30301A
3040030410 Massagetherapie 1,76 Euro 30400A  
30402 Unterwasserdruckstrahlmassage 2,74 Euro 30402A
30410 Atemgymnastik (Einzelbehandlung) 2,40 Euro 30410A
30411 Atemgymnastik (Gruppenbehandlung) 1,08 Euro 30411A
30420 Krankengymnastik (Einzelbehandlung) 2,40 Euro 30420A
30421 Krankengymnastik (Gruppenbehandlung) 1,08 Euro 30421A

Bei diesem Versichertenkreis sind die o. g. GOPen mit „A“ (z. B. 30400A) zu kennzeichnen! Nur im Fall der Kennzeichnung kann gewährleistet werden, dass kein Einbehalt der Zuzahlungen vom ärztlichen Honorar erfolgt.

Bitte beachten Sie weiterhin, dass Regelungen die bei der Versorgung mit Heilmitteln (sowie mit Arznei-, Verband- und Hilfsmitteln) eine Zuzahlung der Versicherten vorsehen, bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit der Entbindung keine Anwendung finden (Mutterschafts-Richtlinien, Punkt G).