Zuzahlungen für einzelne Heilmittelleistungen
Für einzelne Heilmittelleistungen, die in Arztpraxen erbracht und abgerechnet werden, sind nach § 32 Abs. 2 SGB V von Versicherten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zu den Kosten der Heilmittel entsprechende Zuzahlungen zu leisten.
Die Zuzahlungen wurden auf der Grundlage der ab 1. Dezember 2021 geltenden bundeseinheitlichen Heilmittelpreise festgesetzt > siehe Informationen
Von den Zuzahlungen befreit sind Versicherte:
die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
die eine gültige Bescheinigung ihrer Krankenkasse über Zuzahlungsbefreiung vorlegen,
der folgenden Kostenträger:
Sozialhilfeträger/Jugendämter, Asylbewerber (mit eingeschränktem Leistungsanspruch auf Krankenbehandlungsschein), Postbeamtenkrankenkasse A, Bundeswehr, Heilfürsorge Polizei, Heilfürsorge Feuerwehr, Justizvollzugsanstalten, BVG, BEG.
Gebührenordnungsposition (GOP) | vom Patienten einzu-behaltende Zuzahlungsbeträge | Kennzeichnung | ||
---|---|---|---|---|
30300 | Sensomotorische Übungsbehandlung (Einzelbehandlung) | 3,82 Euro
| 30300A | |
30301 | Sensomotorische Übungsbehandlung
| 1,35 Euro | 30301A | |
3040030410 | Massagetherapie | 1,76 Euro | 30400A | |
30402 | Unterwasserdruckstrahlmassage | 2,74 Euro | 30402A | |
30410 | Atemgymnastik (Einzelbehandlung) | 2,40 Euro | 30410A | |
30411 | Atemgymnastik (Gruppenbehandlung) | 1,08 Euro | 30411A | |
30420 | Krankengymnastik (Einzelbehandlung) | 2,40 Euro | 30420A | |
30421 | Krankengymnastik (Gruppenbehandlung) | 1,08 Euro | 30421A |
Bei diesem Versichertenkreis sind die o. g. GOPen mit „A“ (z. B. 30400A) zu kennzeichnen! Nur im Fall der Kennzeichnung kann gewährleistet werden, dass kein Einbehalt der Zuzahlungen vom ärztlichen Honorar erfolgt.
Bitte beachten Sie weiterhin, dass Regelungen die bei der Versorgung mit Heilmitteln (sowie mit Arznei-, Verband- und Hilfsmitteln) eine Zuzahlung der Versicherten vorsehen, bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit der Entbindung keine Anwendung finden (Mutterschafts-Richtlinien, Punkt G).