Abrechnungsfähige Leistungen nach EBM
01750, 01751, 01752, 01753, 01754, 01755, 01756, 01757, 01758, 01759, 19317, 40100M, 40850, 40852, 40854, 40855
Antragsberechtigt
niedergelassene und ermächtigte Fachärzte, die ihre Bereitschaft zur Teilnahme am Mammographie-Screening erklären
Voraussetzungen
Die fachlichen Anforderungen für die am Mammographie-Screening beteiligten Ärzte sind in der Anlage 9.2 des BMV-Ä einzeln aufgeführt und nachzuweisen (Abschnitt E – Voraussetzungen an die fachliche Befähigung)
Mindestanforderungen an die apparative Ausstattung der Röntgendiagnostikeinrichtungen (Anlage 9.2 BMV-Ä Anhang 6)
Mindestanforderungen an die apparative Ausstattung der Ultraschalldiagnostikeinrichtungen (Anlage 9.2 BMV-Ä Anhang 8)
§ 31 Abschnitt G Anlage 9.2 BMV-Ä – Voraussetzungen an die Praxisausstattung und Praxisorganisation
Grundsätzliche Einschränkungen
Keine rückwirkende Genehmigung möglich.
Dokumentationsvorgaben
Dokumentation gemäß Vorgaben der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie und Anlage 9.2 BMV-Ärzte
Hinweise
Eine Genehmigung der KV Sachsen kann erst nach Freigabe durch die Kooperationsgemeinschaft Mammographie (KoopG) erteilt werden.
Die KoopG organisiert, koordiniert und überwacht die Durchführung der Maßnahmen im Früherkennungsprogramm gemäß § 22 KFE-RL.
Die sächsischen Screening-Einheiten sind dem Referenzzentrum Mammographie Berlin zugeordnet. Das Referenzzentrum ist für die externe Überwachung der Qualitätssicherung gemäß § 20 KFE-RL, die Fortbildung, Betreuung und Beratung von am Programm teilnehmenden Ärzten und radiologischen Fachkräften sowie für den Betrieb einer Screening-Einheit verantwortlich.
Die Übernahme des Versorgungsauftrages durch den Programmverantwortlichen Arzt/die Programmverantwortlichen Ärzte bedarf der Genehmigung. Vor Beginn der Übernahme des Versorgungsauftrages sind die personellen und sachlichen Voraussetzungen zur Organisation des Versorgungsauftrages (Konzept) zu erfüllen sowie die Zertifizierung durch die KoopG nachzuweisen.
Zur Aufrechterhaltung der Qualitätsanforderungen erfolgen erstmalig nach sechs Monaten nach dem Beginn der Übernahme des Versorgungsauftrages und in regelmäßigen Abständen von 30 Monaten nach dem Beginn der Übernahme des Versorgungsauftrages Rezertifizierungen.
Im Rahmen der Qualitätssicherung im Mammographie-Screening Programm sind von den beteiligten Ärzten und radiologischen Fachkräften zur Aufrechterhaltung der fachlichen Befähigung je nach Einsatz diverse Weiterbildungen, Fallzahlen oder Fallsammlungsprüfungen nachzuweisen.
Bei Nichterfüllung kann die Genehmigung entzogen werden.
Dkomente
Ultraschall-Vereinbarung
Vakumbiopsie der Brust
Anträge sind vom Programmverantwortliche Arzt (PVA) der jeweiligen Screening-Einheit zu bestätigen
Ihre Ansprechpartner
Landesgeschäftsstelle
Frau Mandy Bußler
Bezirksgeschäftsstelle Chemnitz
Team Bildgebende Diagnostik
Bezirksgeschäftsstelle Dresden
Frau Jenny Enderlein
Bezirksgeschäftsstelle Leipzig
Frau Annett Stareprawo
Weitere Informationen
Krebsregister Sachsen
Bitte beachten Sie den folgenden Link für Meldungen an das Klinische Krebsregister Sachsen: